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statuten des vereins dendrotektura

 

1. name und sitz

unter dem namen "dendrotektura" besteht ein verein im sinne von art. 60 ff. zgb mit sitz am jeweiligen wohnort des präsidenten.

 

2. zweck


der verein dendrotektura bezweckt die förderung der dendrotektur, d.i. der anbau von objekten und gebäuden mit lebendigen gehölzen, gemäss sozialverträglichen, nachhaltigen und ökologischen grundsätzen.

der verein dendrotektura erreicht dies namentlich durch:

-   erwerb, verkauf, pachtung und vermittlung von grundstücken für den anbau von stühlen und anderen objekten aus lebendigen
    gehölzen.

-   veranstaltung von vorträgen, seminaren und kursen zum thema dendrotektur.

-   produktion und vertrieb von artikeln für den anbau von objekten aus lebendigen gehölzen unter der markenbezeichnung
    dendrotektura.

-   organisation und durchführung des festivals "dendrotektura" und weiterer dendrotekturevents.

-   zertifizierung und registrierung von dendrotektura-stühlen und anderen objekten.

-   erlass und publikation von richtlinien für den anbau von dendrotektura-objekten.

-   sammlung, förderung, unterstützung und publikation von medienerzeugnissen und forschungsprojekten aus dem bereich des
    naturbaus.

-   schutz der wortmarken "dendrotektur" und "dendrotektura" im sinne des vereinszwecks. 

-   aufbau und betrieb einer internetsite als kommunikationsplattform für vereinsmitglieder und weitere interessierte und als
    datenserver für die vereinsverwaltung..

 

3. mittel

zur verfolgung des vereinszweckes verfügt der verein über 

-   beiträge der mitglieder, welche jährlich von der mitgliederversammlung festgelegt werden.

-   einnahmen durch den Verkauf von dendrotektura produkten.

-   provisionen der landzuweisungen für die anbauprojekte.

-   überschüsse aus seminaren und veranstaltungen.

-   uwendungen aller art. 

 

4. mitgliedschaft

aktivmitglied mit stimmberechtigung kann jede natürliche volljährige person werden, die selber ein dendrotektura-Objekt anbauen möchte, oder dies bereits tut. 

passivmitglied ohne stimmberechtigung kann jede juristische person werden, wenn sie sich für die dendrotektur interessiert und den vereinszweck unterstützt.

aufnahmegesuche sind an den präsidenten/die präsidentin zur richten.
über die aufnahme entscheidet der vorstand.

5. erlöschen der mitgliedschaft

die mitgliedschaft erlischt

- bei natürlichen personen durch austritt, ausschluss oder tod
- bei juristischen personen durch austritt, ausschluss oder auflösung 

 

6. austritt und ausschluss

ein vereinsaustritt ist jederzeit möglich. das austrittsschreiben muss eingeschrieben mindestens vier wochen vor der ordentlichen generalversammlung an den präsidenten gerichtet werden.
ein mitglied kann jederzeit ohne grundangabe aus dem verein ausgeschlossen werden. der vorstand fällt den ausschlussentscheid; das mitglied kann den ausschlussentscheid an die generalversammlung weiterziehen.

 

7. organe des vereins


die organe des vereins sind:


a) die hauptversammlung (mitgliederversammlung)

b) der vorstand

c) die rechnungsprüfungskommission

d) fachkommissionen

 

8. die generalversammlung


das oberste organ des vereins ist die hauptversammlung. eine ordentliche generalversammlung findet jährlich am festival dendrotektura statt. weitere versammlungen werden nach ermessen des vorstandes abgehalten oder wenn ein fünftel aller mitglieder die einberufung verlangt.
zur hauptversammlung werden die mitglieder vier wochen zum voraus schriftlich eingeladen, unter beilage der traktandenliste.

die hauptversammlung hat folgende aufgaben:

a) entgegennahme der jahresberichte
b) genehmigung des protokolls der letzten hauptversammlung
c) abnahme der jahresrechung und des revisorenberichtes
d) wahl bzw. abwahl des des präsidenten sowie der rechnungsrevisoren 
e) genehmigung von budget und jahresbeiträgen 
f) beschlussfassung zu änderungen der statuten
g) behandlung der ausschlussrekurse
h) beschlussfassung über anträge des vorstandes

an der hauptversammlung besitzt jedes aktivmitglied eine stimme; die beschlussfassung erfolgt mit einfachem mehr. passivmitglieder werden zur hauptversammlung eingeladen, besitzen jedoch kein stimmrecht.

 

9. der vorstand


der vorstand konstituiert sich selber. Er besteht aus mindestens fünf personen, nämlich 

präsidentin / präsident
sekretärin /sekretär
vizepräsidentin/ vizepräsident
kassierin / kassier
aktuarin / aktuar

der vorstand vertritt den verein nach aussen und führt die laufenden geschäfte. ihm obliegen insbesondere folgende aufgaben:

-   festsetzung und einberufung der hauptversammlung.

-   registrierung und kontrolle der zertifikate für dendrotektura-objekte

-   produktion von artikeln für dendrotekten

-   betrieb, unterhalt und ausbau der internet-plattform.

-   veranstaltung von öffentlichen versammlungen, vorträgen, veranstaltungen und anderen anlässen.

-   prüfung der jahresrechnung und erstellen des budgets

-   ausführung der beschlüsse der hauptversammlung

-   prüfung und stellungnahme zu fragen, die sich aus der erfüllung der statuarischen pflichten und aufgaben im sinne des
    vereinszwecks ergeben.

-   aufnahme und ausschluss von mitgliedern.

-   bestellung der fachkommissionen.

-   gewährung von beiträgen.

-   vergabe von aufträgen im rahmen festgelegter pflichten und budgets.

-   abschluss von vereinbarungen und verträgen mit Sponsoren

der vorstand bezieht für seine sitzungen kein taggeld. er kann spesenbeiträge sowie entschädigungen für funktionäre mit besonderen aufgaben festsetzen.

der Vorstand versammelt sich auf einladung des präsidenten, so oft es die geschäfte erfordern oder wenn mindestens zwei mitglieder es verlangen. er ist beschlussfähig wenn wenigstens vier mitglieder anwesend sind. versammlungen des vorstandes können auch als telefon- oder videoconferencing abgehalten werden.

 

10. revisoren


die hauptversammlung wählt jährlich zwei rechnungsrevisoren, welche die buchführung kontrollieren und mindestens einmal jährlich eine stichkontrolle durchführen.

 

11. unterschrift


der verein wird verpflichtet durch die einzelunterschrift des präsidenten oder von je zwei vorstandmizgliedern zu Zweien.

 

12. haftung

für die schulden des vereins haftet nur das vereinsvermögen. eine persönliche haftung der mitglieder ist ausgeschlossen.

13. statutenänderung


die vorliegenden statuten können abgeändert werden, wenn drei viertel der an der hauptversammlung anwesenden mitglieder dem änderungsvorschlag zustimmen.

 

14. auflösung des vereins


die auflösung des vereins kann mit einfacher mehrheit beschlossen werden, wenn drei viertel aller Mitglieder an der versammlung teilnehmen.
nehmen weniger als drei viertel aller Mitglieder an der versammlung teil, ist innerhalb eines monats eine zweite versammlung abzuhalten. an dieser versammlung kann der verein auch dann mit einfacher mehrheit aufgelöst werden, wenn weniger als drei viertel der mitglieder anwesend sind.
bei einer auflösung des vereins fällt das vereinsvermögen an eine institution, welche den gleichen oder einen ähnlichen zweck verfolgt.

 

15. inkrafttreten


diese statuten sind an der gründungsversammlung vom [gründungsdatum] angenommen worden und sind mit diesem Ddtum in Kraft getreten.



der vorsitzende:                                                                          der protokollführer: