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statuten
des vereins dendrotektura
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1. name und sitz
unter dem namen "dendrotektura" besteht ein verein im sinne von art. 60 ff.
zgb mit sitz am jeweiligen wohnort des präsidenten.
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2.
zweck
der verein dendrotektura bezweckt die förderung der dendrotektur, d.i. der
anbau von objekten und gebäuden mit lebendigen gehölzen, gemäss sozialverträglichen, nachhaltigen und
ökologischen grundsätzen.
der verein dendrotektura erreicht dies namentlich durch:
- erwerb, verkauf, pachtung und vermittlung von grundstücken für den
anbau von stühlen und anderen objekten aus lebendigen
gehölzen.
- veranstaltung von vorträgen, seminaren und kursen zum thema
dendrotektur.
- produktion und vertrieb von artikeln für den anbau von objekten aus lebendigen
gehölzen unter der markenbezeichnung
dendrotektura.
- organisation und durchführung des festivals "dendrotektura" und weiterer
dendrotekturevents.
- zertifizierung und registrierung von dendrotektura-stühlen
und anderen objekten.
- erlass und publikation von richtlinien für den anbau von dendrotektura-objekten.
- sammlung, förderung, unterstützung und publikation von medienerzeugnissen und
forschungsprojekten aus dem bereich des
naturbaus.
- schutz der wortmarken "dendrotektur" und "dendrotektura" im
sinne des vereinszwecks.
- aufbau und betrieb einer internetsite als kommunikationsplattform für
vereinsmitglieder und weitere interessierte und als
datenserver für die vereinsverwaltung..
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3. mittel
zur verfolgung des vereinszweckes verfügt der verein über
- beiträge der mitglieder, welche jährlich von der mitgliederversammlung festgelegt werden.
- einnahmen durch den Verkauf von
dendrotektura produkten.
- provisionen der
landzuweisungen für die anbauprojekte.
- überschüsse aus
seminaren und veranstaltungen.
- uwendungen aller
art.
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4.
mitgliedschaft
aktivmitglied mit stimmberechtigung kann jede natürliche volljährige person werden, die selber ein
dendrotektura-Objekt anbauen möchte, oder dies bereits tut.
passivmitglied ohne
stimmberechtigung kann jede juristische person werden, wenn sie sich für die
dendrotektur interessiert und den vereinszweck unterstützt.
aufnahmegesuche sind an den präsidenten/die präsidentin zur richten.
über die aufnahme entscheidet der vorstand.
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5.
erlöschen der mitgliedschaft
die
mitgliedschaft erlischt
- bei natürlichen personen durch austritt, ausschluss oder tod
- bei juristischen personen durch austritt, ausschluss oder auflösung
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6.
austritt und ausschluss
ein
vereinsaustritt ist jederzeit möglich. das austrittsschreiben muss eingeschrieben mindestens vier
wochen vor der ordentlichen generalversammlung an den präsidenten gerichtet werden.
ein mitglied kann jederzeit ohne grundangabe aus dem verein ausgeschlossen werden.
der vorstand fällt den ausschlussentscheid; das mitglied kann den ausschlussentscheid an die
generalversammlung weiterziehen.
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7. organe des
vereins
die organe des vereins sind:
a) die hauptversammlung (mitgliederversammlung)
b) der vorstand
c) die rechnungsprüfungskommission
d) fachkommissionen
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8. die generalversammlung
das oberste organ des vereins ist die hauptversammlung. eine ordentliche generalversammlung findet jährlich am
festival dendrotektura statt. weitere versammlungen werden nach ermessen des
vorstandes abgehalten oder wenn ein fünftel aller mitglieder die einberufung verlangt.
zur hauptversammlung werden die mitglieder vier wochen zum voraus schriftlich eingeladen, unter
beilage der traktandenliste.
die hauptversammlung hat folgende aufgaben:
a) entgegennahme der jahresberichte
b) genehmigung des protokolls der letzten hauptversammlung
c) abnahme der jahresrechung und des revisorenberichtes
d) wahl bzw. abwahl des des präsidenten sowie der rechnungsrevisoren
e) genehmigung von budget und jahresbeiträgen
f) beschlussfassung zu änderungen der statuten
g) behandlung der ausschlussrekurse
h) beschlussfassung über anträge des vorstandes
an der hauptversammlung besitzt jedes aktivmitglied eine stimme; die beschlussfassung erfolgt mit einfachem
mehr. passivmitglieder werden zur hauptversammlung eingeladen, besitzen jedoch kein
stimmrecht.
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9.
der vorstand
der vorstand konstituiert sich selber. Er besteht aus mindestens fünf personen, nämlich
präsidentin / präsident
sekretärin /sekretär
vizepräsidentin/ vizepräsident
kassierin / kassier
aktuarin / aktuar
der vorstand vertritt den verein nach aussen und führt die laufenden geschäfte.
ihm obliegen insbesondere folgende aufgaben:
- festsetzung und einberufung der hauptversammlung.
- registrierung und kontrolle der zertifikate für dendrotektura-objekte
- produktion von artikeln für dendrotekten
- betrieb, unterhalt und ausbau der internet-plattform.
- veranstaltung von öffentlichen versammlungen, vorträgen, veranstaltungen und anderen
anlässen.
-
prüfung der jahresrechnung und erstellen des budgets
-
ausführung der beschlüsse der hauptversammlung
-
prüfung und stellungnahme zu fragen, die sich aus der erfüllung der statuarischen
pflichten und aufgaben im sinne des
vereinszwecks ergeben.
-
aufnahme und ausschluss von mitgliedern.
-
bestellung der fachkommissionen.
-
gewährung von beiträgen.
-
vergabe von aufträgen im rahmen festgelegter pflichten und budgets.
-
abschluss von vereinbarungen und verträgen mit Sponsoren
der vorstand bezieht für seine sitzungen kein taggeld. er kann spesenbeiträge sowie
entschädigungen für funktionäre mit besonderen aufgaben festsetzen.
der Vorstand versammelt sich auf einladung des präsidenten, so oft es die
geschäfte erfordern oder wenn mindestens zwei mitglieder es verlangen. er ist beschlussfähig wenn wenigstens vier
mitglieder anwesend sind. versammlungen des vorstandes können auch als telefon- oder
videoconferencing abgehalten werden.
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10.
revisoren
die hauptversammlung wählt jährlich zwei rechnungsrevisoren, welche die
buchführung kontrollieren und mindestens einmal jährlich eine stichkontrolle durchführen.
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11.
unterschrift
der verein wird verpflichtet durch die einzelunterschrift des präsidenten
oder von je zwei vorstandmizgliedern zu Zweien.
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12. haftung
für die schulden des vereins haftet nur das
vereinsvermögen. eine persönliche haftung der mitglieder ist ausgeschlossen.
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13.
statutenänderung
die vorliegenden statuten können abgeändert werden, wenn drei viertel der
an der hauptversammlung anwesenden mitglieder dem änderungsvorschlag zustimmen.
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14.
auflösung des vereins
die auflösung des vereins kann mit einfacher mehrheit beschlossen werden, wenn drei
viertel aller Mitglieder an der versammlung teilnehmen.
nehmen weniger als drei viertel aller Mitglieder an der versammlung teil, ist innerhalb eines
monats eine zweite versammlung abzuhalten. an dieser versammlung kann der
verein auch dann mit einfacher mehrheit aufgelöst werden, wenn weniger als drei
viertel der mitglieder anwesend sind.
bei einer auflösung des vereins fällt das vereinsvermögen an eine institution, welche den gleichen oder einen ähnlichen
zweck verfolgt.
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15.
inkrafttreten
diese statuten sind an der gründungsversammlung vom [gründungsdatum] angenommen worden und sind mit diesem
Ddtum in Kraft getreten.
der vorsitzende:
der protokollführer:
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